AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingung
- Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den
gesamten geschäftlichen Verkehr mit unseren Kunden. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht
die Gültigkeit der übrigen Lieferung- und Zahlungsbedingungen im Rahmen des
abgeschlossenen Vertrages.
- Bei Annahme von Bestellungen und Aufträgen wird Kreditwürdigkeit des Käufers
vorausgesetzt. Es gilt § 321 BGB. Es wird vereinbart, dass bei Eintritt einer
wesentlichen Verschlechterung in den Verhältnissen des Kunden nach
Vertragsabschluß der Lieferant die Erbringung der ihm obliegenden Leistung
verweigern kann, bis der Kunde den vollen vereinbarten Preis für Lieferung und
Montage vorgeleistet hat. Dieses gilt auch, wenn eine Vermögensverschlechterung
bereits vor Vertragsabschluß eingetreten ist, dem Lieferanten jedoch erst nach
Vertragsabschluß bekannt wird, sowie bei unrichtiger Selbstauskunft über die
Kreditverhältnisse des Kunden, sofern es sich nicht um nur geringfügige
Abweichungen oder Nebenpunkte handelt.
- Die Ansprüche des §321 BGB stehen dem Lieferanten auch bei unrichtiger
Selbstauskunft über die Kreditverhältnisse des Kunden zu, sofern es sich nicht
um geringfügige Abweichungen oder Nebenpunkte handelt.
- Angegebene Lieferfristen können im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten bis
zu vier Wochen verlängert werden. Im Fall der Lieferverzögerung durch
Vorlieferanten kann die Lieferfrist um bis zu sechs Wochen verlängert werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme
hiervon Mitteilung zu machen. Nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist steht dem
Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb von
acht Tagen nach Mitteilung der Leistungsverzögerung, soweit diese Anzeige vor
Ablauf der Lieferfrist erfolgt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Lieferanten auszuüben. Wird das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt, so können Rechte
wegen verspäteter Lieferung nicht geltend gemacht werden, es sei denn, seitens
des Lieferanten liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Bei Ware, die aus
dem Ausland bezogen werden muß, ist der Lieferant für solche Verzögerungen im
Bezug und der Ablieferung der Ware nicht verantwortlich, die er nicht zu
vertreten hat. Der Lieferant ist während der Dauer einer solchen Verzögerung von
der Lieferpflicht befreit. Die Dauer der Verzögerung ist auf die vereinbarte
Lieferfrist gemäß Abs. 5 nicht anzurechnen. Genauso ist der Lieferant für die
Dauer der Auswirkung von Arbeitskämpfen oder unvorhersehbaren außerbetrieblichen
Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. von der
Lieferpflicht befreit.
- Für den Fall, daß auf Grund unvorhergesehener außerbetrieblicher Ereignisse
für den Lieferanten die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird, steht ihm ein
Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Dieser Rücktritt ist dem Kunden innerhalb von
acht Tagen nach Offenkundigkeit der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch
den Lieferanten schriftlich anzuzeigen.
- Dem Lieferanten steht auch ein Rücktrittsrecht vom Vertrag für den Fall zu,
daß ein Vorlieferant die Produktion eingestellt und vergleichbare Ware auf dem
Markt zu angemessenen Bedingungen vom Lieferanten innerhalb einer angemessenen
Frist nicht beschafft werden kann oder der Kunde eine beschaffbare
Ersatzlieferung ( vergleichbarer Ware) als Erfüllung nicht akzeptiert.
- Hierüber hat der Kunde nach entsprechen der Aufforderung durch den
Lieferanten sich innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich zu erklären.
- Die Ware wird in der Ausführung und in der Beschaffenheit geliefert, in der
sie durch Vorlieferanten z.Z. geliefert wird, ist in der Beschaffenheit der Ware
gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung eine wesentliche Änderung eingetreten, so
steht dem Kunden innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Änderung
ein Rücktritt vom Vertrag zu. Das Rücktrittsrecht ist durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Lieferanten auszuüben. Weitere Ansprüche wegen eine
Änderung der Beschaffenheit besteht nicht, soweit nicht auf Seiten des
Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Holzoberflächen und
anderen Oberflächen aus Naturmaterial bleiben handelsübliche Farb- und
Maserungsabweichungen vorbehalten.
- Unsere Ware entspricht internationalem Standard; eine Bezugnahme auf DIN-
Vorschriften ist daher ausgeschlossen.
- Die ordnungsgemäße Lieferung und Montage der Ware ist nach erfolgtem Einbau
zu überprüfen und etwaige Mängel durch den Kunden binnen fünf Werktage gegenüber
dem Lieferanten anzuzeigen. Soweit eine Bestätigung ein vom Kunden oder seinem
von ihm bestellten Vertreter ( z.B. Architekten) genommenes Aufmaß zugrunde
liegt, leistet der Lieferant keine Gewähr für Mängel, die auf eine Unrichtigkeit
dieses Aufmaßes zurückzuführen sind.
- Grundsätzlich sind Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, solange Nachbesserung oder Ersatzlieferung
möglich und dem Kunden zumutbar sind. In jedem Falle hat der Lieferant das Recht
zweimaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers erlöschen, sobald Änderungen
an der gelieferten Ware von dritter Stelle vorgenommen werden.
- Die vereinbarte Anzahlung ist in Höhe von 1/3 der Auftragshöhe bei
Vertragsabschluß sofort fällig. Der Restbetrag ist ohne Abzug bei der Lieferung
und Montage der Ware zahlbar. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden
sind innerhalb der ersten drei Tage nach Auftragserteilung 10 % der
Auftragssumme als Stornierungsgebühren zu zahlen. Bei einer späteren Stornierung
ist der Kunde zur Leistungsabnahme verpflichtet und hat auch bei Nichtmontage
des Schrankes vor Ort 90 % der Bruttoauftragssumme zu zahlen unabhängig ob der
Schrank Verwendung findet oder von uns entsorgt wird.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz sowie die sonstigen Verzugskosten zu ersetzen.
- Wegen etwaiger Mängel der gelieferten Ware oder wegen sonstiger
Beanstandungen ist die Aufrechnung mit dem vereinbarten Gesamtpreis ganz oder
teilweise ausgeschlossen, es sei denn, es wird mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet.
- Die gelieferte Ware bleibt auch nach Einbau bis zur vollen Bezahlung des
vereinbarten Gesamtpreises einschließlich der Montagekosten Eigentum des
Lieferanten.
- Erfüllungsort für beide Teile ist Dresden. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten
ist auch der Gerichtsstand Dresden.