Brauer Schranksysteme
maßgefertigte Einbauschränke

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingung

  1. Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten geschäftlichen Verkehr mit unseren Kunden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Lieferung- und Zahlungsbedingungen im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages.
  2. Bei Annahme von Bestellungen und Aufträgen wird Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Es gilt § 321 BGB. Es wird vereinbart, dass bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Verhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluß der Lieferant die Erbringung der ihm obliegenden Leistung verweigern kann, bis der Kunde den vollen vereinbarten Preis für Lieferung und Montage vorgeleistet hat. Dieses gilt auch, wenn eine Vermögensverschlechterung bereits vor Vertragsabschluß eingetreten ist, dem Lieferanten jedoch erst nach Vertragsabschluß bekannt wird, sowie bei unrichtiger Selbstauskunft über die Kreditverhältnisse des Kunden, sofern es sich nicht um nur geringfügige Abweichungen oder Nebenpunkte handelt.
  3. Die Ansprüche des §321 BGB stehen dem Lieferanten auch bei unrichtiger Selbstauskunft über die Kreditverhältnisse des Kunden zu, sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen oder Nebenpunkte handelt.
  4. Angegebene Lieferfristen können im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten bis zu vier Wochen verlängert werden. Im Fall der Lieferverzögerung durch Vorlieferanten kann die Lieferfrist um bis zu sechs Wochen verlängert werden. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon Mitteilung zu machen. Nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb von acht Tagen nach Mitteilung der Leistungsverzögerung, soweit diese Anzeige vor Ablauf der Lieferfrist erfolgt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten auszuüben. Wird das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt, so können Rechte wegen verspäteter Lieferung nicht geltend gemacht werden, es sei denn, seitens des Lieferanten liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Bei Ware, die aus dem Ausland bezogen werden muß, ist der Lieferant für solche Verzögerungen im Bezug und der Ablieferung der Ware nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Der Lieferant ist während der Dauer einer solchen Verzögerung von der Lieferpflicht befreit. Die Dauer der Verzögerung ist auf die vereinbarte Lieferfrist gemäß Abs. 5 nicht anzurechnen. Genauso ist der Lieferant für die Dauer der Auswirkung von Arbeitskämpfen oder unvorhersehbaren außerbetrieblichen Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. von der Lieferpflicht befreit.
  5. Für den Fall, daß auf Grund unvorhergesehener außerbetrieblicher Ereignisse für den Lieferanten die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird, steht ihm ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Dieser Rücktritt ist dem Kunden innerhalb von acht Tagen nach Offenkundigkeit der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch den Lieferanten schriftlich anzuzeigen.
  6. Dem Lieferanten steht auch ein Rücktrittsrecht vom Vertrag für den Fall zu, daß ein Vorlieferant die Produktion eingestellt und vergleichbare Ware auf dem Markt zu angemessenen Bedingungen vom Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschafft werden kann oder der Kunde eine beschaffbare Ersatzlieferung ( vergleichbarer Ware) als Erfüllung nicht akzeptiert.
  7. Hierüber hat der Kunde nach entsprechen der Aufforderung durch den Lieferanten sich innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich zu erklären.
  8. Die Ware wird in der Ausführung und in der Beschaffenheit geliefert, in der sie durch Vorlieferanten z.Z. geliefert wird, ist in der Beschaffenheit der Ware gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung eine wesentliche Änderung eingetreten, so steht dem Kunden innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Änderung ein Rücktritt vom Vertrag zu. Das Rücktrittsrecht ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten auszuüben. Weitere Ansprüche wegen eine Änderung der Beschaffenheit besteht nicht, soweit nicht auf Seiten des Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Holzoberflächen und anderen Oberflächen aus Naturmaterial bleiben handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen vorbehalten.
  9. Unsere Ware entspricht internationalem Standard; eine Bezugnahme auf DIN- Vorschriften ist daher ausgeschlossen.
  10. Die ordnungsgemäße Lieferung und Montage der Ware ist nach erfolgtem Einbau zu überprüfen und etwaige Mängel durch den Kunden binnen fünf Werktage gegenüber dem Lieferanten anzuzeigen. Soweit eine Bestätigung ein vom Kunden oder seinem von ihm bestellten Vertreter ( z.B. Architekten) genommenes Aufmaß zugrunde liegt, leistet der Lieferant keine Gewähr für Mängel, die auf eine Unrichtigkeit dieses Aufmaßes zurückzuführen sind.
  11. Grundsätzlich sind Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, solange Nachbesserung oder Ersatzlieferung möglich und dem Kunden zumutbar sind. In jedem Falle hat der Lieferant das Recht zweimaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  12. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers erlöschen, sobald Änderungen an der gelieferten Ware von dritter Stelle vorgenommen werden.
  13. Die vereinbarte Anzahlung ist in Höhe von 1/3 der Auftragshöhe bei Vertragsabschluß sofort fällig. Der Restbetrag ist ohne Abzug bei der Lieferung und Montage der Ware zahlbar. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden sind innerhalb der ersten drei Tage nach Auftragserteilung 10 % der Auftragssumme als Stornierungsgebühren zu zahlen. Bei einer späteren Stornierung ist der Kunde zur Leistungsabnahme verpflichtet und hat auch bei Nichtmontage des Schrankes vor Ort 90 % der Bruttoauftragssumme zu zahlen unabhängig ob der Schrank Verwendung findet oder von uns entsorgt wird.
  14. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz sowie die sonstigen Verzugskosten zu ersetzen.
  15. Wegen etwaiger Mängel der gelieferten Ware oder wegen sonstiger Beanstandungen ist die Aufrechnung mit dem vereinbarten Gesamtpreis ganz oder teilweise ausgeschlossen, es sei denn, es wird mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet.
  16. Die gelieferte Ware bleibt auch nach Einbau bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Gesamtpreises einschließlich der Montagekosten Eigentum des Lieferanten.
  17. Erfüllungsort für beide Teile ist Dresden. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist auch der Gerichtsstand Dresden.
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